Satzung der Laborbeglehilfe e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Laborbeaglehilfe".
2) Der Verein ist im Vereinsregister der Stadt Hamburg unter der Nummer VR 19414 eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.". Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Zweck
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
2) Dazu gehört insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Vermittlung von frei gegebenen Labortieren und anderen Tieren in Not in private Hände.
3) Auch die Beratung und Begleitung der Personen, die ein (Labor)Tier aufgenommen haben oder aufnehmen werden, wird hierzu gezählt.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
§ 2a Finanzierung
Die Arbeit des Vereins wird durch Spenden, Schutzgebühren, Mitgliedsbeiträge und Patenschaften finanziert.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 5a Passive Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft)
1) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt.
2) Passive Mitglieder (Fördermitglieder) haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und können keine Vorstandstätigkeit ausüben.
3) Passive Mitglieder (Fördermitglieder) unterstützen den Verein ausschließlich finanziell durch Beiträge oder Zuwendungen und ideell.
4) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erwerben.
§ 5b Vollmitgliedschaft
1) Vollmitglied und damit stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden. Eine bestehende Fördermitgliedschaft wird vorausgesetzt.
2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 5c Ehrenmitgliedschaft
1) Personen, die sich um den Tierschutz oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2) Ist ein neu ernanntes Ehrenmitglied bereits Fördermitglied oder Vollmitglied, behält es alle daraus entstehenden Rechte, genießt aber Beitragsfreiheit.
3) Ehrenmitglieder können für ein Vorstandsamt kandidieren oder Kassenprüfer sein. Wird ein Vorstandsmitglied zum Ehrenmitglied ernannt, ist es weiterhin berechtigt, das Vorstandsamt wahrzunehmen.
4) Ist ein Ehrenmitglied kein Vereinsmitglied, trägt es nur den Titel. Es kann keine weiteren Rechte oder Pflichten davon ableiten.
5) Einem Ehrenmitglied kann der Titel von der Mitgliedsversammlung auf Antrag abgesprochen werde
§ 5d Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
1) Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds,
- b) bei juristischen Personen mit deren Auflösung
- c) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Geschäftsstelle, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres,
- d) durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. Abs.2) oder Streichung (vgl. Abs.3) von der Mitgliederliste.
2) Ein Mitglied, welches gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder mündlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Das Mitglied kann binnen eines Monats ab Zustellung gegen den Beschluss schriftlich Beschwerde einlegen. Diese ist zu begründen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Macht das Mitglied keinen Gebrauch von seinem Beschwerderecht, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
3) Ist ein Mitglied mit einer Beitragszahlung im Rückstand und gleicht das Mitglied diesen Rückstand trotz schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds nicht innerhalb von 6 Monaten aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Mitglied aus dem Verein auszuschließen und von der Mitgliederliste zu streichen. In der Mahnung ist auf die drohende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
4) Mit der schriftlichen Austrittserklärung, dem Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte.
5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen oder an sonstigen Einrichtungen des Vereins.
§ 6 Beitrag
1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindestbetrag von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie besitzen jedoch alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung, welche höchstes Organ ist
- Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB)
- Das Team
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
2) Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, dringende Entscheidungen anstehen oder wenn dies von mindestens einem Viertel (mindestens 25 Prozent) der stimmberechtigten Vollmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt wird, hat der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Aufgaben und die Ausführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3) Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand nach Zumutbarkeit der Anfahrt der Mitglieder. Ist die Anfahrt oder der Aufenthalt zu einer Mitgliedersammlung aus widrigen Gründen (z.B. Pandemie) den Mitgliedern nicht zuzumuten, kann der Vorstand diese auch auf dem Weg der elektronischen Kommunikation durchführen.
4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung. In dringlichen Fällen kann bei der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung die Ladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt zusätzlich über die Webseite des Vereines. Somit ist die Einladung allen Mitgliedern auch im Falle eines Verlustes der Brief- bzw. E-Mail-Sendung zugänglich.
6) Änderungen zur Tagesordnung sind bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Befürwortet wenigstens ein Vorstandsmitglied die Aufnahme in die Tagesordnung, so ist dem Antrag stattzugeben und die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen besonderen Umstand hinzuweisen.
8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Ausblick auf die Aktivitäten für das kommende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und Ermächtigung des Vorstandes bestimmten Personenkreisen (Schüler, Studenten, Rentner und Schwerbehinderte) den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen
- Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
9) Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Mitglied der Versammlung, das nicht Vorstandsmitglied sein darf, zu unterschreiben ist.
10) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgege-benen Stimmen, soweit in dieser Satzung keine davon abweichende Regelung vorgesehen ist.
11) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8a Wahlen
1) Die Wahlen werden bei der Mitgliederversammlung durchgeführt und in der Tagesordnungbekannt gegeben.
2) Es wird ein Wahlleiter bestimmt.
3) Die Wahlen sind für jedes zu besetzende Amt getrennt durchzuführen.
4) Auf Verlangen werden die Wahlen geheim durchgeführt.
5) Stimmberechtigt sind Vollmitglieder ab 18 Jahren.
6) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- a) Als Kandidaten für ein Vorstandsamt sind ausschließlich Teammitglieder zugelassen.
- b) Die Besetzung eines Vorstandsamtes durch den Ehepartner, Lebenspartner, ein Elternteil, Geschwister oder Kind eines Vorstandsmitgliedes ist untersagt.
7) Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
- a) Die Kassenprüfer sind längstens für ein Jahr gemeinsam im Amt.
- b) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- c) Zu keinem Zeitpunkt kann ein Ehepartner, ein Lebenspartner, ein Elternteil, Geschwister oder Kind eines Vorstandsmitgliedes Kassenprüfer sein.
8) Im ersten und ggf. zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Soweit ein dritter Wahlgang erforderlich wird, genügt die einfache Mehrheit; d. h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
9) Möchte sich ein Mitglied für ein Amt zur Verfügung stellen, kann aber nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen, muss es dies dem Vorstand vorher schriftlich, mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung per Brief oder E-Mail mitteilen.
10) Das abwesende Mitglied hat die Annahme der Wahl unter Vorbehalt schriftlich per Brief oder E-Mail an den Vorstand zu kommunizieren.
11) Stimmberechtigte, aber nicht persönlich anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich per Brief oder E-Mail per Vollmacht auf anwesende stimmberechtigte Mitglieder übertragen.
12) Anwesende stimmberechtigte Mitglieder können bis zu drei Stimmrechtsübertragungen abwesender stimmberechtigter Mitglieder annehmen. Diese Stimmrechtsübertragungen werden bei Wahlen während der Mitgliederversammlung wie Stimmen anwesender, stimmberechtigter Mitglieder behandelt.
Stimmrechtsübertragungen sind für jede Mitgliederversammlung bei Bedarf erneut auszustellen.
§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, einschließlich der Vermögensverwaltung.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die Beisitzer. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich von einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
3) Der Vorstand erstellt eine Aufgabenverteilung. Diese dient zur Koordinierung der anfallenden Vorstandsarbeiten.
4) Der Vorstand kann Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse zu deren Bearbeitung einsetzen.
5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon mindestens ein Vorsitzender, anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- a) Vorstandsbeschlüsse können schriftlich oder in Form fernmündlicher Absprache gefasst werden.
- b) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
- a) Ablauf der Amtszeit,
- b) Rücktritt oder Tod,
- c) Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
7) Zu keinem Zeitpunkt kann ein Ehepartner, Lebenspartner, ein Elternteil, Geschwister oder
Kind eines Vorstandsmitgliedes dem Vorstand angehören.
§ 10 Das Team
1) Dem Team gehören an:
- a) der 1. Vorsitzende
- b) der 2. Vorsitzende
- c) drei Beisitzer
- d) weitere Mitglieder, die aktiv mitarbeiten.
2) Die Teammitglieder werden vom Vorstand benannt.
3) Die Teammitglieder werden vom Vorstand mit der Umsetzung von Vereinsaufgaben betraut.
4) Das Team steht dem Vorstand unterstützend und beratend zur Seite.
5) Ein Teammitglied, welches in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Vorstands- oder Mehrheitsbeschluss der Teammitglieder ausgeschlossen werden.
6) Teammitglieder sind an teaminterne Richtlinien gebunden.
§ 11 Satzungsänderung
1) Eine Satzungsänderung (auch Neufassung) bedarf einer Mehrheit von drei Viertel (75 Prozent) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2) Der Vereinszweck kann nur mit der Zustimmung von drei Viertel (75 Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Gesetzestexte im Vereinsrecht
1) Wird eine Entscheidung notwendig, die nicht in dieser Satzung geregelt ist, wird vom Vorstand die maßgebende gesetzliche Grundlage überprüft.
2) Sollte es keine entsprechende gesetzliche Grundlage geben, entscheidet der Vorstand.
§ 13 Datenverarbeitung
1) Der Verein ist berechtigt, die zur Vereinsführung erforderlichen Daten analog oder digital zu speichern und zu verarbeiten.
2) Einladungen und schriftliche Benachrichtigungen sind auch in elektronischer Form (E-Mail, Fax) zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel (75 Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder.
2) Sofern keine ordentliche Mitgliederversammlung ansteht, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Klärung einzuberufen.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Maßgabe der Mitgliederversammlung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Bei deren Auswahl ist sicherzustellen, dass alle Tiere, die bis dahin vom Verein finanziell versorgt wurden, auch weiterhin versorgt bleiben. Ein Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, sodass eine Fortführung des Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger sichergestellt ist so geht das Vereinsvermögen auf diesen über.
Melle, den 12.12.2020
Die Satzungsänderung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen